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Wer einmal aufgrund eines A Verstoßes Punkte in Flensburg eingetragen
bekommt oder zwei Mal nach Variante B verknackt wird, muss an einem
Aufbauseminar für Fahranfänger teilnehmen.
Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der
Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes
| A |
Schwerwiegende Zuwiderhandlungen |
| 1. |
Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis
geführt haben: |
| 1.1 |
Straftaten
nach dem Strafgesetzbuch
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)
Fahrlässige Tötung (§ 222)*
Fahrlässige Körperverletzung (§ 230)*
Nötigung (§ 240)
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b)
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)
Trunkenheit im Verkehr (§ 316)
Vollrausch (§ 323a)
Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c) |
| 1.2 |
Straftaten
nach dem Straßenverkehrsgesetz
Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs
ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung,
Sicherstellung oder Beschlagnahme des
Führerscheins (§ 21) |
| 1.3 |
Straftaten
nach den Pflichtversicherungsgesetzen
Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge
oder Anhänger (§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes, § 9 des Gesetzes
über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger) |
| 2. |
Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a des
Straßenverkehrsgesetzes: |
| 2.1 |
Verstöße
gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) über
das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2)
die Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1, 2a, 3 und 4, § 41 Abs. 2,
§ 42 Abs. 4a)
den Abstand (§ 4 Abs. 1)
das Überholen (§ 5, § 41 Abs. 2)
die Vorfahrt (§ 8 Abs. 2, § 41 Abs. 2)
das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren (§ 9)
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen (§ 2 Abs. 1, § 18
Abs. 2 bis 5, Abs. 7 § 41 Abs. 2)
das Verhalten an Bahnübergängen (§ 19 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 7)
das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen (§ 20
Abs. 2, 3 und 4, § 41 Abs. 2)
das Verhalten an Fußgängerüberwegen ( § 26, § 41 Abs. 3)
übermäßige Straßenbenutzung (§ 29)
das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen
206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von
Polizeibeamten (§ 36, § 37 Abs. 2, 3, § 41 Abs. 2) |
| 2.2 |
Verstöße
gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs - Zulassungs-Ordnung über
den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die
erforderliche Zulassung (§ 18 Abs. 1) oder ohne die erforderliche
Betriebserlaubnis (§ 18 Abs. 3) |
| 2.3 |
Verstöße
gegen § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (Alkohol, berauschende Mittel) |
| 2.4 |
Verstöße
gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern
von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher
Beförderungen (§ 48 Abs. 1 oder 7) |
| B |
Weniger
schwerwiegende Zuwiderhandlungen |
| 1. |
Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis
geführt haben: |
| 1.1 |
Straftaten
nach dem Strafgesetzbuch
Fahrlässige Tötung (§ 222)*
Fahrlässige Körperverletzung (§ 230)*
Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit der Teilnahme am
Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt |
| 1.2 |
Straftaten
nach dem Straßenverkehrsgesetz
Kennzeichenmißbrauch (§ 22) |
| 2. |
Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes,
soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt. |
| * |
Für die
Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen
Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat
zugrundeliegenden Verkehrsverstoßes maßgebend. |
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